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НАИМЕНОВАНИЕ Verordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank. Vom 15. Oktober 1923.
ОПУБЛИКОВАН Reichsgesetzblatt I 1923, S. 963-966.
ДАТА 15. Oktober 1923
ВСТУПАЕТ В СИЛУ 17. Oktober 1923
ИСТОЧНИК ИНФ. Reichsgesetzblatt I 1923, S. 963-966.
ИСТОЧНИК ИНФ. www.1000dokumente.de
   

Verordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank. Vom 15. Oktober 1923.

  (Положение о Немецком Рентном банке)


Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. S. 943) verordnet die Reichsregierung:

§ 1

Von Vertretern der Landwirtschaft, der Industrie, des Gewerbes und des Handels einschließlich der Banken wird die Deutsche Rentenbank errichtet. Die Deutsche Rentenbank hat ihren Sitz in Berlin. Sie hat die Eigenschaft einer juristischen Person des Privatrechts.

§ 2

Das Kapital und die Grundrücklage der Deutschen Rentenbank betragen 3.200 Millionen Rentenmark; der Betrag wird zu gleichen Teilen von der Landwirtschaft (§ 6) einerseits und von Industrie, Gewerbe und Handel einschließlich der Banken (§ 9) anderseits aufgebracht. Soweit Grundbesitz weder nach § 6 noch nach § 9 herangezogen wird, ist er nach Maßgabe der Aufhebung der Zwangswirtschaft zum Zwecke der Verstärkung der Mittel der Deutschen Rentenbank heranzuziehen.

§ 3

(1) Die Satzung der Deutschen Rentenbank wird von den Gründern festgestellt. Sie bedarf der Genehmigung der Reichsregierung.

(2) Ist bis zum 1. November 1923 die Satzung nach Maßgabe des Abs. 1 nicht zustande gekommen, so wird sie von der Reichsregierung erlassen.

§ 4

Die Deutsche Rentenbank ist, soweit nicht in dieser Verordnung oder in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, in der Verwaltung und Geschäftsführung selbständig, desgleichen in der Anstellung des Personals. Die Wahl des Präsidenten der Bankverwaltung bedarf der Genehmigung der Reichsregierung. Die Gründer haben der Reichsregierung drei Personen für das Amt des Präsidenten vorzuschlagen. Werden sämtliche Vorschläge abgelehnt, so ernennt die Reichsregierung den Präsidenten mit Zustimmung des Reichsrats.

§ 5

Die Deutsche Rentenbank ist von allen Steuern des Reichs, der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Vermögen und Einkommen sowie vom Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe befreit. Aus Anlaß ihrer Gründung, einer Kapitalerhöhung, der Ausgabe ihrer Rentenbriefe und des Umtausches der Rentenbankscheine gegen solche Rentenbriefe dürfen von Reiche, den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbände) Abgaben und Kosten irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Das gleiche gilt für die Eintragung und Löschung der Grundschulden, die Ausstellung und die Übereignung der Schuldverschreibungen sowie die Übereignung von Gold und ausländischen Zahlungsmitteln an sie.

§ 6

(1) Die Deutsche Rentenbank erwirbt an den Grundstücken, die dauernd land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen und der Besteuerung nach dem Gesetz über die Besteuerung der Betriebe vom 11. August 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 769) und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen unterliegen, in Höhe von 4 vom Hundert des Wehrbeitragswerts eine auf Goldmark lautende Grundschuld. Die Grundschuld geht, soweit nicht mit anderen Staaten getroffene Vereinbarungen entgegenstehen, allen anderen Lasten im Range vor.

(2) Goldmark im Sinne des Abs. 1 ist der Wert von 1/2790 Kilogramm Feingold.

(3) Wehrbeitragswert ist der Wert, der auf Grund des Wehrbeitragsgesetzes oder des Gesetzes über Steuernachsicht für das Grundstück ohne Abzug von Schulden und Lasten endgültig zugrunde gelegt worden ist, oder, wenn eine Veranlagung zum Wehrbeitrage nicht stattgefunden hat, zugrunde zu legen gewesen wäre.

(4) Das Kapital der Grundschuld ist mit 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres, zum ersten Male am 1. April 1924, innerhalb einer Woche nach Fälligkeit zu entrichten. Die Deutsche Rentenbank bestimmt die Zahlungsstelle.

(5) Das Kapital der Grundschuld ist für die Deutsche Rentenbank unkündbar. Dem Eigentümer steht die Kündigung nicht vor Ablauf von fünf Jahren frei.

(6) Die Zinsen (Abs. 4) und das Kapital (Abs. 5) sind nach dem Goldwert zur Zeit der Zahlung nach näherer Bestimmung der Durchführungsbestimmungen in Rentenmark zu zahlen. Die Deutsche Rentenbank ist nicht verpflichtet, Zahlungen vor Fälligkeit entgegenzunehmen.

(7) Wegen der Ansprüche aus der Grundschuld findet auf Antrag der Deutschen Rentenbank die sofortige Zwangsvollstreckung statt. Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Titel. Auf Ersuchen der Deutschen Rentenbank hat die örtlich zuständige landschaftliche oder ritterschaftliche Kreditanstalt, oder falls eine solche nicht vorhanden ist, eine andere von der Reichsregierung im Benehmen mit der Landesregierung zu bezeichnende Stelle die Zwangsverwaltung zu übernehmen.

§ 7

(1) Steht für mehrere Grundstücke eines Eigentümers lediglich ein Gesamtwehrbeitragswert fest, so sind die Grundstücke mit einer Gesamtgrundschuld belastet.

(2) Auf Antrag des Grundstückseigentümers ist die Gesamtgrundschuld auf die einzelnen Grundstücke nach Maßgabe ihres Wehrbeitragsteilwerts in der Weise zu verteilen, daß jedes Grundstück nur mit dem zugeteilten Betrage haftet.

(3) Gehen Teile eines Grundstücks auf einen anderen Eigentümer über, so ist auf Antrag eines der beteiligten Grundstückseigentümer eine gleiche Verteilung vorzunehmen.

(4) Im Falle der Abtrennung eines unbedeutenden Teiles eines Grundstücks kann mit Zustimmung der Deutschen Rentenbank dieser Teil von der Belastung der Grundschuld befreit werden.

§ 8

(1) Soweit das mit der Grundschuld belastete Grundstück verpachtet ist, haften für die an die Deutsche Rentenbank zu leistenden Zinsen, der Eigentümer und der Pächter wie Gesamtschuldner.

(2) Im Verhältnis zueinander ist der Eigentümer zur Zahlung von einem Viertel, der Pächter zur Zahlung von drei Vierteln der Zinsen verpflichtet.

(3) Soweit die Verteilung der Zinslast nach Abs. 2 einen Teil gegenüber dem anderen übermäßig belastet, hat das Pachteinigungsamt auf Antrag eine anderweite Festsetzung des Pachtpreises vorzunehmen.

§ 9

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe einschließlich der Banken werden, soweit sie der Besteuerung nach dem Gesetz über die Besteuerung der Betriebe vom 11. August 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 769) und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen unterliegen, in ihrer Gesamtheit zugunsten der Deutschen Rentenbank mit demselben Betrag in Goldmark belastet wie die Gesamtheit der dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienenden Grundstücke. Diese Last ist auf die einzelnen Unternehmer der bestehenden Betriebe nach näherer Bestimmung der Reichsregierung umzulegen und zu verzinsen. Der § 6 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Wenn zu einem Betriebsvermögen Grundstücke gehören, erwirbt die Deutschen Rentenbank an diesen Grundstücken in Höhe von 4 vom Hundert des Wehrbeitragswerts, aber nicht über den Umlagebetrag hinaus eine auf Goldmark lautende Grundschuld. Die Grundschuld geht, soweit nicht mit anderen Staaten getroffene Vereinbarungen entgegenstehen, allen anderen Lasten im Range vor. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 bis 6 und Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie der § 7 finden Anwendung.

(3) Soweit die auf den einzelnen Unternehmer entfallende Last durch eine Grundschuld nicht gedeckt ist, ist der Deutschen Rentenbank eine auf Goldmark lautende Schuldverschreibung des Unternehmers auszuhändigen. Der Anspruch aus der Schuldverschreibung geht in Ansehung der Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners allen anderen Verpflichtungen im Range vor, soweit nicht mit anderen Staaten getroffene Vereinbarungen bestehen. Kommt der Unternehmer der Verpflichtung zur Ausstellung der Schuldverschreibung innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Aufforderung nicht nach, so hat auf Antrag der Deutschen Rentenbank die Reichsregierung oder die von ihr zu bezeichnende Stelle einen Vertreter zu bestimmen mit der Ermächtigung, die Schuldverschreibung mit Wirkung für den Unternehmer auszustellen und der Deutschen Rentenbank auszuhändigen.

(4) Wird das Unternehmen ganz oder zum Teil veräußert, so haftet aus der Schuldverschreibung neben dem Veräußerer der Erwerber. Die Deutsche Rentenbank kann den Erwerber oder den Veräußerer aus der Verpflichtung entlassen.

(5) Unternehmer neuentstehender Betriebe sind in entsprechender Weise zum Zwecke der Verstärkung der Mittel der Bank heranzuziehen.

§ 10

(1) Die Grundschuld bedarf zu ihrer Entstehung sowie zur Wirksamkeit gegenüber Dritten nicht der Eintragung.

(2) Die Grundschuld ist auf Ersuchen der Deutschen Rentenbank oder auf Antrag des Grundstückseigentümers in das Grundbuch einzutragen. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ist oder wird ein Grundstück von der Belastung mit der Grundschuld befreit, so ist dies auf Antrag des Grundstückseigentümers im Grundbuch zu vermerken.

§ 11

(1) An dem Kapital der Deutschen Rentenbank sind die Eigentümer der belasteten Grundstücke und die Unternehmer der belasteten Betriebe in dem Verhältnis der von ihnen eingebrachten Grundschulden, Schuldverschreibungen, Goldbeträge und Zahlungsmittel in ausländischer Währung beteiligt.

(2) Anteilscheine werden nicht ausgefertigt. Die Anteile sind nur mit Genehmigung der Deutschen Rentenbank übertragbar. Die Vertretung der Anteilsrechte wird in der Satzung der Deutschen Rentenbank geregelt.

§ 12

(1) Die Deutsche Rentenbank stellt auf Grund der für sie begründeten Grundschulden und der ihr zu übergebenden Schuldverschreibungen Rentenbriefe aus. Die Rentenbriefe lauten auf 500 Goldmark oder ein Vielfaches davon.

(2) Die Rentenbriefe sind mit 5 vom Hundert jährlich verzinslich und können nach Ablauf von fünf Jahren von der Deutschen Rentenbank zur Rückzahlung zu ihrem Nennwert im ganzen oder in Serien aufgekündigt werden. Eine frühere Aufkündigung ist nur im Falle der Liquidation zulässig.

(3) In Ansehung der Befriedigung aus den für die Deutsche Rentenbank begründeten Grundschulden und den der Deutschen Rentenbank ausgehändigten Schuldverschreibungen gehen die Forderungen der Rentenbriefgläubiger den Forderungen aller anderen Gläubiger der Deutschen Rentenbank vor.

(4) Verringert sich die Deckung, so ist der entsprechende Betrag von Rentenbriefen zu vernichten.

§ 13

(1) Die Rentenbriefe dienen als Deckung für die von der Deutschen Rentenbank auszugebenden Rentenbankscheine.

(2) Die Werteinheit dieser Rentenbankscheine ist die Rentenmark, die in 100 Rentenpfennig eingeteilt ist.

§ 14

(1) Auf Grund je eines über 500 Goldmark lautenden Rentenbriefs dürfen unter der Bezeichnung Rentenbankscheine besondere Wertzeichen im Betrage von 500 Rentenmark, insgesamt nicht mehr als der Betrag des Kapitals und der Grundrücklage, ausgegeben werden.

(2) Soweit die im Abs. 1 vorgesehene Deckung nicht vorhanden ist, ist die Ausgabe von Rentenbankscheinen nicht gestattet.

(3) Die Rentenbankscheine sind an den öffentlichen Kassen als Zahlungsmittel anzunehmen; die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister der Finanzen.

(4) Auf die Rentenbankscheine finden die Vorschriften über Geldzeichen sowie die Vorschriften der § 4 Abs. 2, 3, § 5 und § 59 Abs. 1 Ziffer 3 des Bankgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 15

Die Deutsche Rentenbank ist verpflichtet, die von ihr ausgegebenen Rentenbankscheine jederzeit auf Verlangen derart gegen ihre Rentenbriefe einzulösen, daß auf 500 Rentenmark ein Rentenbrief über 500 Goldmark mit Zinsenlauf vom nächsten Fälligkeitstermin ab gewährt wird.

§ 16

(1) Die Deutschen Rentenbank darf bankmäßige Geschäfte nur mit dem Reiche, der Reichsbank und den Privatnotenbanken machen.

(2) Sie wird während der nächsten 2 Jahre dem Reiche auf Rentenmark lautende und, vorbehaltlich der Bestimmung im § 17, verzinsliche Kredite bis zum Betrage von insgesamt 1.200 Millionen Rentenmark zum festen Zinssatz von 6 vom Hundert gewähren. Die Zinsen sind am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres zahlbar. Bürgschaften darf die Deutsche Rentenbank für das Reich nicht übernehmen.

(3) Die Deutsche Rentenbank ist ferner nach Maßgabe der Satzung berechtigt, der Reichsbank und den Privatnotenbanken zum Zwecke der Kreditversorgung der Privatwirtschaft bis zum Betrage von 1.200 Millionen Rentenmark Kredite zu gewähren. Die Beteiligung der Reichsbank und der einzelnen Privatnotenbanken an diesen Krediten richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Notenausgabe am 31. Juli 1914. Der Betrag, über den hinaus die Privatnotenbanken ohne reichsgesetzliche Ermächtigung Noten nicht ausgeben dürfen, vermindert sich um den jeweiligen Markwert der von ihnen in Anspruch genommenen Kreditbeträge.

§ 17

(1) In Anrechnung auf den im § 16 Abs. 2 bestimmten Höchstbetrag stellt die Deutsche Rentenbank dem Reiche sofort ein zinsloses Darlehen von 300 Millionen Rentenmark zur Verfügung. Das Reich verwendet diese Summe zur Einlösung oder Teileinlösung seiner bei der Reichsbank diskontierten Schatzanweisungen.

(2) Reicht die Summe von 300 Millionen Rentenmark nicht aus, um sämtliche bei der Reichsbank diskontierten Schatzanweisungen einzulösen, so ist auf Verlangen des Reichs gemäß § 16 Abs. 2 ein verzinsliches Zusatzdarlehn nachzusuchen und zu gewähren. Die Höhe des Zusatzdarlehns bleibt der Vereinbarung zwischen dem reiche und der Deutschen Rentenbank vorbehalten.

§ 18

Der bilanzmäßige Reingewinn der Deutschen Rentenbank wird wie folgt verwandt:

1. Vorweg wird ein Betrag von 40 vom Hundert des Reingewinns einem Tilgungskonto zugeführt; nach Tilgung des dem Reiche gemäß § 17 Abs. 1 zugeführten Darlehns von 300 Millionen Rentenmark ermäßigt sich der dem Tilgungskonto zuzuführende Betrag auf 30 vom Hundert des Reingewinns;

2. alsdann wird ein Betrag bis zur Höhe von 6 vom Hundert des Wertes der eingebrachten Grundschulden, Schuldverschreibungen, Goldbeträge und Zahlungsmittel in ausländischer Währung den Anteilseignern zugeführt; soweit die Einlagen in Grundschulden und Schuldverschreibungen bestehen, wird der verfügbare Betrag aus dem Reingewinn eines Jahres auf die erste Halbjahrszinsleistung des folgenden Jahres verrechnet;

3. der Restbetrag wird zur Verstärkung des Tilgungskontos verwendet.

§ 19

Sobald die Deutsche Rentenbank mit der Ausgabe von Rentenbankscheinen begonnen hat, dürfen bei der Reichsbank Schatzanweisungen nicht mehr diskontiert werden. Bis zum Ablauf der Einlösung der bis dahin von seiten des Reichs bei der Reichsbank diskontierten Schatzanweisungen sind Prolongationen in solchen Schatzanweisungen zulässig.

§ 20

(1) Das Recht der Deutschen Rentenbank zur Ausgabe von Rentenbankscheinen kann ohne Entschädigung durch Reichsgesetz aufgehoben werden. In diesem Falle hat das Reich die ihm von der Deutschen Rentenbank gewährten Darlehn zurückzuzahlen und die Deutsche Rentenbank ihre umlaufenden Rentenbankscheine einzuziehen.

(2) Erlischt das Recht zur Ausgabe von Rentenbankscheinen, so wird die Auseinandersetzung zwischen dem Reiche, der Deutschen Rentenbank und den sonstigen Beteiligten durch Reichsgesetz geregelt.

(3) Im Falle der Auflösung der Deutschen Rentenbank sind vorweg die auf das Kapital und die Grundrücklagen gemachten Einlagen zurückzuzahlen.

§ 21

Der Reichsregierung bleibt vorbehalten, die zur Durchführung dieser Verordnung und für den Übergang, insbesondere für das Verfahren mit Einschluß des Rechtsmittelverfahrens, erforderlichen Verwaltungs- und Rechtsvorschriften zu erlassen. Sie kann Kleinbetriebe von der Belastung ausnehmen und mit Zustimmung der Deutschen Rentenbank bestimmen, ob und inwieweit die Grundstückseigentümer und die Unternehmer berechtigt sind, sich von der Belastung mit Grundschuld, der Verpflichtung zur Aushändigung der Schuldverschreibungen sowie der Verpflichtung aus der ausgehändigten Schuldverschreibung durch Leistung von Gold oder Zahlungsmitteln in ausländischer Währung zu befreien. Die Reichsregierung kann ferner bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungs- oder Übergangsvorschriften mit Geldstrafe und Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit einer dieser Strafen bestraft werden.

§ 22

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, 15. Oktober 1923
 


Der Reichskanzler

Dr. Stresemann

Der Reichsminister der Finanzen

Dr. Luther

 

 

 

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